Ihre Rechte

Einem Verbraucher, dem ein mangelhaftes Auto verkauft wird, stehen kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche zu.

Hierunter fallen:

  • die Nacherfüllung (das Versetzen des PKW in einen vertragsgemäßen Zustand)
  • der Rücktritt (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des PKW)
  • die Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises)
  • der Schadensersatz (Ersatz z.B. des Wertes zwischen mangelfreiem und mangelhaften PKW).


Zahlreiche Gerichte haben geurteilt: Der Einbau von Manipulationssoftware und unzulässiger Abschalteinrichtung stellt einen erheblichen Mangel am Fahrzeug dar.

Darüber hinaus stehen einem vom Hersteller getäuschten Verbraucher Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu

Über einen solchen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) hat neben vielen Gerichten maßgebend der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Mai 2020 in einem Klageverfahren eines Verbrauchers gegen die Volkswagen AG entschieden.

Der Fahrzeughersteller muss das Fahrzeug zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer erstatten.

Alternativ kann der Käufer den Minderwert des PKW ersetzt verlangen.

Image

Der Weg zu Ihrem Anspruch

Rechtlich gesehen müsste der Käufer vom Verkäufer zunächst die Nacherfüllung verlangen, den PKW in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Oder, falls dies nicht möglich ist, einen mangelfreien PKW zu liefern. Bei dem von Werk aus verbauten Einbau von Manipulationssoftware und trotz angebotenem Software-Update ist die Nacherfüllung aber grundsätzlich unmöglich, jedenfalls für den Käufer unzumutbar. Deshalb kann der Käufer umgehend vom Kaufvertrag zurücktreten.

Je nachdem, bei wem der PKW gekauft wurde, stehen dem Käufer bessere oder schlechtere Wege und Chancen der Anspruchsdurchsetzung zu.

Unterschieden werden muss zwischen dem Kauf direkt beim Hersteller, beim Vertragshändler, beim freien Händler und von privat.

Vorwegzunehmen ist: Für einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung ist es gleichgültig, von wem der Käufer den PKW gekauft hat. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Käufer gegen den Hersteller in diesem Fall immer zu.

Die Kauf-Varianten:

Verkauft ein Vertragshändler das Fahrzeug im Namen und auf Rechnung des Herstellers, dann wurde meist direkt vom Hersteller gekauft. Indizien dafür sind u.a. Sonderkonditionen. Der Hersteller wusste von den Manipulationen, weshalb ihm Arglist vorgeworfen werden kann. Der Käufer kann sich deshalb auf eine verlängerte Gewährleistungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von dem Mangel berufen. Der Kaufvertrag kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Zudem kann der Rücktritt erklärt werden.

Bei Kauf beim Vertragshändler des Herstellers wird üblicherweise auf die Einrede der Verjährung bezüglich der Gewährleistungsansprüche verzichtet. Der betroffene Käufer kann deshalb auch noch über üblichen Verjährungsfristen von Gewährleistungsansprüchen hinaus sein Recht zum Rücktritt geltend machen.

Freie Händler haften für Mängel lediglich innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Übernahme des Fahrzeugs durch den Käufer. Üblich beim Gebrauchtwagenverkauf ist, dass die Gewährleistungsfrist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers auf ein Jahr verkürzt wird. Da diese Verkürzung oftmals intransparent dargestellt wird, den Käufer jedenfalls erheblich benachteiligt, sind entsprechende Geschäftsbedingungen oftmals unwirksam. Womit Ansprüche auch noch ein Jahr nach Übergabe durchgesetzt werden könnten.

Bei einem Fahrzeugkauf von Privat wird meist versucht, zugunsten des Verkäufers die Gewährleistung vollständig auszuschließen. Nicht immer gelingt die hierzu erforderliche wirksame Formulierung. Ist die Gewährleistung vollständig wirksam ausgeschlossen, so stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen Mängeln zu. Ist die Formulierung über den Gewährleistungsausschluss unwirksam, haftet der Verkäufer üblicherweise wie gesetzlich geregelt 2 Jahre ab Übernahme des PKW.

Empfehlung: Rücktritt erklären

Das zweckmäßigste Gewährleistungsrecht ist grundsätzlich bei allen Kaufvertrag-Varianten, die Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer auszuüben.

Durch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages wird der ansonsten teils immense Wertverlust bei Verkauf des PKW, verursacht durch den Abgasskandal, oder sogar die Unverkäuflichkeit des PKW, umgangen.

Auch ein drohendes Fahrverbot oder Einschränkungen der PKW-Nutzung in Umweltzonen sind ebenso wie eine Zwangs-Stilllegung des PKW durch die örtliche Zulassungsbehörde ausgeschlossen bei Rückgabe des PKW.

Und einem aufgezwungenen Software-Update mit negativen Auswirkungen auf Motorleistung, Verbrauch, Material und Folgekosten kann ebenfalls durch die Rückgabe des PKW entgangen werden.

Raus aus Finanzierungs- und Leasingvertrag:

Ist der Kaufpreis des PKW finanziert, ist der PKW oftmals an die Finanzierungsbank sicherungsübereignet. Dem Verbraucher stehen dennoch als Käufer die Gewährleistungsrechte zu. Zumal die Bank diesem meistens vollständig die Gewährleistungsrechte zur eigenen Geltendmachung abgetreten hat.

Bei Abschluss eines Leasingvertrages ist der PKW-Besitzer nicht Käufer und somit nicht Eigentümer des PKW. Dennoch stehen ihm üblicherweise die gleichen Rechte wie einem Käufer zu. In den Leasingverträgen wird oftmals vereinbart, dass dem Besitzer als Leasingnehmer vom Leasinggeber die Gewährleistungsrechte Rücktritt, Minderung, Schadensersatz Nacherfüllung und Schadenersatz abgetreten werde. Bei Auftreten von Mängeln hat der PKW-Besitzer deshalb das Recht wie ein Käufer und darüber hinaus auch die Pflicht, die Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

Durch das Recht auf Rücktritt und Schadensersatz sind die Betroffenen in der sehr starken und attraktiven Position, aus einem Finanzierungs- oder Leasingvertrag sofort auszusteigen. Dieses Recht besteht, egal wie lange die Finanzierung oder das Leasing noch läuft. Statt Erstattung des aus Eigenmitteln bezahlten Kaufpreises (bei üblichem Kauf) muss der Hersteller dem Betroffenen die bereits bezahlten Leasing- oder Finanzierungsraten erstatten und ihn von weiteren Zahlungsverpflichtungen freistellen.

Das Risiko, dass der Betroffene eventuell noch jahrelang einen PKW abzahlt im Wissen, er wird am Ende der Finanzierung bei weitem nicht mehr so viel wert sein wie kalkuliert, kann somit durch die Rückabwicklung sofort ausgeschlossen werden. Auch kann umgehend die Verpflichtung zur Nutzung des PKW gegen Zahlung von Leasingraten durch den Rücktritt beendet werden.


Will sich der vom Abgasskandal betroffene PKW-Eigentümer oder PKW-Nutzer von sämtlichen Problemen, die mit dem betroffenen PKW zusammenhängen, lösen, so bleiben ihm nur die Ausübung des Rücktrittsrechts und die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs.

Wenn Sie eine Lösung Ihres Problems wollen, dann beraten wir Sie über Ihre Ansprüche und die Möglichkeiten der Umsetzung. Nehmen Sie Kontakt auf.

Image