Dieselfahrverbot

Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2020 – 7 C 3.19 ist bei einem Luftreinhalteplan (Gegenstand des Urteils war derjenige der Stadt Reutlingen) zwar nicht zwingend ein Dieselfahrverbrot vorzusehen. Denn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist sowohl bei der Anordnung von Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte als auch bei deren Ausgestaltung zu beachten, so das Gericht. Dies bedeutet aber dennoch, dass Dieselfahrverbote nach wie vor verhängt werden dürfen.

Ausnahmen von Fahrverboten gelten für sogenannte Sonderfahrzeuge - wozu die PKW der meisten Verbraucher aber sicherlich nicht gehören.

Sollte ein Dieselfahrverbot in einer Stadt erlassen werden und dennoch ein hiervon betroffenes Fahrzeug in die festgelegte Fahrverbotszone einfahren, so würde in jedem Einzelfall ein Bussgeld zur Zahlung fällig werden.

Aufgrund eines jederzeit drohenden tatsächlichen Diesel-Fahrverbots ist der Wertverlust des betroffenen Fahrzeugs gravierend. Verbraucher sollten deshalb in Betracht ziehen, ihr Fahrzeug, gleich ob als Neu– oder Gebrauchtwagen und gleich ob selbst bezahlt, finanziert, geleast, gegen Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises bzw. der bezahlten Finanzierungsraten unter Anrechnung der Nutzungsentschädigung an den Hersteller zurückzugeben.

Wenn Sie befürchten, von einem Dieselfahrverbot betroffen sein zu können, nehmen Sie für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Rechte Kontakt auf.

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